Informationen im Überblick

Mietbedingungen

Bitte lese dir die Mietbedingungen/Allgemeine Geschäftsbedingungen durch, bevor du deinen Vertrag unterschreibst. Mit deiner Unterschrift garantierst du die Vertragsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben. 

Allgemeine Mietbedingungen der RKG Autovermietung GmbH, Bornheimer Str. 200, 53119 Bonn

I. Vertragsgegenstand

Die RKG Autovermietung GmbH (nachfolgend „Vermieterin“ genannt) vermietet an den Mieter gegen Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses das vertraglich vereinbarte Fahrzeug.

II. Vertragsverhältnis

Der Mietvertrag kommt durch Unterzeichnung oder durch verbindliche telefonische, online oder schriftliche Bestellung, die von der Vermieterin bestätigt werden muss, zustande. Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags; mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme einer Verpflichtung, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Fahrer des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Fahrer wirken. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit; ausgenommen hiervon ist die telefonische Vereinbarung von Mieter und Vermieterin über die Verlängerung der Mietdauer.

III. Dokumente bei Fahrzeugabholung, Führungsberechtigung

1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit einer zusätzlichen, amtlichen Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin keinen Mietvertrag abschließen, bzw. vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters (für Fahrer unter 23 Jahren wird ferner eine zusätzliche Gebühr erhoben) und / oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis. Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbestimmungen kann vor Reservierung bei der Vermieterin in den Stationen eingesehen oder telefonisch erfragt werden.

2. Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, seinen Familienangehörigen oder den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag geführt werden. Das Mindestalter beträgt immer 18 Jahre. Ausnahmen - insbesondere für bestimmte Fahrzeuggruppen (z.B. Special PKW „SP2“ bis „SP7“, u.a. AMG mind. 23 Jahre) - regelt der jeweils abgeschlossene Mietvertrag. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

5. Bei Verlust der Fahrerlaubnis ist eine sofortige Information bzw. die Rückgabe des Fahrzeugs an die Vermieterin zwingend erforderlich.

4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges bekanntzugeben.

IV. Nutzung und Nutzungsbeschränkungen, Mautgebühren, Kfz- Steuer, Fahrten ins Ausland

1. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden

a) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,

b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,

c) zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten,

d) zur Weitervermietung,

e) zu Fahrschulübungen,

f) zur gewerblichen Personenbeförderung,

g) für sonstige Nutzungen, die über den gewöhnlichen vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

2. Der Mieter ist verpflichtet Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

3. Der Mieter hat alle anfallenden Straßennutzungsgebühren und sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges anfallen, rechtzeitig und vollständig zu tragen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. Für in Deutschland mautpflichtige Fahrzeuge wird je Mietvertrag eine zusätzliche Servicepauschale erhoben.

4. Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,49t wird von der Vermieterin keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Soweit ein angemieteter Lkw mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) rechtzeitig und vollständig entrichtet wird. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit der Vermieterin gegenüber geltend machen. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

5. Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Eine Auflistung der Länder, in denen die jeweiligen Fahrzeugkategorien nicht genutzt werden dürfen, können vor Reservierung bei der Vermieterin eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Darüber hinaus sind Auslandsfahrten grundsätzlich gebührenpflichtig (s. Preisliste) und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

6. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der vorstehenden Bestimmungen berechtigt die die Vermieterin zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der der Vermieterin durch die Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.

V. Versicherungsschutz

1. Das Fahrzeug ist nach den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrzeugversicherung (ARB) bis zu einer Deckungssumme von 50 Millionen Euro für Drittschäden (Personenschaden -auf Europa beschränkt- bis 8 Millionen Euro) haftpflichtversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich oder widerrechtlich herbeigeführt werden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

2. Es besteht die Möglichkeit bei Abschluss des Mietvertrages eine Haftungsreduzierung mit einem Selbstbehalt für jeden Schadensfall zu vereinbaren. Im Falle eines Schadens, Verlusts oder Diebstahls des Wagens sowie dessen Teilen und Zubehör kommt der Mieter dann lediglich bis zur Höhe des Selbstbehalts auf. Falls die Kosten niedriger als der Selbstbehalt ausfallen, muss der Mieter die Kosten sowie eine Verwaltungsgebühr (gem. Preisliste) bezahlen.

3. Verstößt der Mieter gegen die Vertragsbedingungen oder ist der Verlust, der Schaden oder der Diebstahl vorsätzlich bzw. durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden, so kann die Vermieterin bei Drittschäden beim Mieter Regress nehmen und eine Haftungsbeschränkung gemäß dem Schutzplan erlischt.

4. Glas- und Reifenschäden -soweit kein Materialfehler vorliegt- und/ oder technische Defekte, die durch Unachtsamkeit des Mieters/ Fahrers verursacht werden, sowie Falschbetankung, sind vom Mieter zu ersetzen. Ein Versicherungsschutz, bzw. eine Haftungsreduzierung, besteht hierfür nicht. Ebenfalls ausgenommen von der Versicherung/ Haftungsreduzierung, ist die Verwendung des Fahrzeugs für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr und wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht sowie wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt eines ansonsten gedeckten Versicherungsfalls keine gültige Fahrerlaubnis besitzt.

5. Wird dem Mieter/ Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen, entfällt damit jede Art von Versicherungsschutz und Haftungsbeschränkung. In diesem Fall muss umgehend die Vermieterin informiert werden.

VI. Obhutspflicht, Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln. Weiter verpflichtet sich der Mieter, den Mietwagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur regelmäßigen Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten (z. B. die zulässige Personenzahl bei Führung des Fahrzeuges, das zulässige Höchstgewicht) sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Der Mieter hat die technischen Vorschriften und die Bedienungsanleitung zu beachten, insbesondere nur den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

2. Der Mieter erhält das Fahrzeug in ordnungsgemäßem, fahrbereitem Zustand mit komplettem Werkzeug. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, den Innenraum regelmäßig zu reinigen und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

3. Die Fahrzeuge der Vermieterin sind grundsätzlich Nichtraucher- Fahrzeuge. Ein Verstoß gegen das Rauchverbot bedingt eine Ozonbehandlung für die der Mieter einen pauschalen Aufwendungsersatz zu leisten hat (s. Preisliste). Wenn der Mieter das Fahrzeug stark verschmutzt zurückgibt und eine Reinigung notwendig ist, hat der Mieter hierfür, je nach Aufwand entsprechende Zusatzkosten zu leisten (s. Preisliste).

4. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von EUR 100,- zzgl. MwSt. beauftragen. Der Mieter hat die anfallenden Kosten vorzulegen. Die vorgelegten Kosten werden dem Mieter von der Vermieterin gegen Vorlage eines prüffähigen Originalbelegs erstattet, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Eine über EUR 100,- zzgl. MwSt. hinausgehende Reparatur ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Vermieterin in Auftrag zu geben.

5. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank / AdBlue®-Tank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank/ AdBlue®-Tank zurückzugeben. Der Mieter hat die Kosten für den verbrauchten Kraftstoff zu tragen. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben wird die Vermieterin dem Mieter die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Servicegebühr gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. Die jeweils gültigen Tarife für die Servicegebühr liegen in den Stationen der Vermieterin aus.

6. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für die während der Mietzeit begangenen Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

7. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von 30 Tagen und mehr, hat der Mieter sämtliche Kosten zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.

VII. Mietzeit, Reservierung, Rückgabe des Fahrzeuges, Fälligkeit, Preis

1. Die Mietzeit beginnt mit Zeitpunkt der Anmietung, bei Anlieferung des Fahrzeugs auf Verlangen des Mieters gilt der Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug die Mietstation verlässt. Der Miettag dauert 24 Stunden, angebrochene Miettage gelten als ganze Tage. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens vier Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermieterin verlängert wurde. Eine frühere Rückgabe des Fahrzeuges entbindet den Mieter nicht von seiner Verpflichtung den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Das Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3. Zum Ende des Mietvertrages ist das Fahrzeug im vertragsgemäßem Umfang, das heißt insbesondere mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen wie z.B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, Navigation, Ausweise vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich zurückzugeben. Soweit eine Rückgabe von Teilen oder von Zubehör aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, muss der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich hieraus ergebenden weiteren Schaden ersetzen. Im Falle des Schlüsselverlustes durch den Mieter geht das Auswechseln der Schließanlage zu Lasten des Mieters.

4. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben. Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten zurückgebracht, gilt das Fahrzeug in dem Zustand und zu dem Zeitpunkt als zurückgegeben, in dem es die Vermieterin während der Geschäftszeit vorfindet. Der Mieter haftet für Schäden die an dem Fahrzeug entstehen, bis das Fahrzeug während der Geschäftszeiten von der Vermieterin zurückgenommen wird und das Zustandsprotokoll (Rückgabeprotokoll) gefertigt worden ist Wird das Fahrzeug auf Verlangen des Mieters bei diesem abgeholt, gilt es zu dem Zeitpunkt als zurückgegeben, in dem es die Vermietstation erreicht. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

5. Gibt der Mieter das Fahrzeug -auch unverschuldet- zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

6. Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgen. Geschieht dies nicht, hat der Mieter den Tagesgrundpreis (gem. Preisliste) zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Vermieterin einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

7. Der Mietpreis basiert auf der gewünschten Fahrzeuggruppe. Die Vermieterin behält sich ausdrücklich vor auch übergangsweise ein Interimsfahrzeug zu vermieten. Dies kann insbesondere bei Bereitstellungsproblemen hinsichtlich der gewünschten Fahrzeuggruppe auch vorübergehend der Fall sein.

8. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Kaution, Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig und ist grundsätzlich bei Anmietung im Voraus zu entrichten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. Ein evtl. Restbetrag ist bei Ende des Mietverhältnisses fällig. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er sofort nach Rücknahme bzw. nach Rechnungsstellung fällig. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr (s. Preisliste). erhoben. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe einzufordern, außer der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.

9. Die Mietpreise der Fahrzeuge sind der jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin zu entnehmen, die in den Mietstationen der Vermieterin erhältlich sind. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung eines Einwegentgeltes (gem. Preisliste) verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.

10. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeit-raum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

11. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsentgelte zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die gültige Preisliste liegt in den Vermietstationen aus.

12. Bei Unfallersatzvermietungen erfolgt eine Stundung des Mietpreises maximal für einen Zeitraum von 2 Monaten ab Mietvertragsabschluss, sofern eine rechtsverbindliche unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung und / oder Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Für den Fall, dass innerhalb dieses Zeitraumes ein Ausgleich der Mietwagenkosten gleich aus welchem Grund von dritter Seite nicht erfolgt, ist die Miete durch den Mieter zu begleichen. Der Mieter bleibt in jedem Fall zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.

13. Bei Zahlung per EC-Karte wird die voraussichtliche Miete mit einer zusätzlichen Mietkaution (in Abhängigkeit von Mietdauer und Mietfahrzeug) abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche Nachforderungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Mietkaution verrechnet werden dürfen. Darüberhinausgehende Forderungen werden zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (gem. Preisliste) dem Kunden in Rechnung gestellt.

14. Wird als Anmietkaution (in Abhängigkeit von Mietdauer und Mietfahrzeug) ein Kreditkartenbeleg hinterlegt, ist die Vermieterin berechtigt, sämtliche Nachforderungen aus dem Vertragsverhältnis über diesen Beleg abzurechnen. Ist die nachträgliche Belastung nicht möglich, wird dem Kunden der Betrag zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (gem. Preisliste) in Rechnung gestellt.

15. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit (Kautionen) von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch jederzeit im Laufe des Mietverhältnisses geltend machen.

16. Auf Anforderung der Vermieterin ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung der maximalen Laufzeit und / oder der maximalen Laufleistung (in km) bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Gibt der Mieter daraufhin das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist er zur Zahlung einer Verspätungsgebühr (gem. Preisliste) verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Erreichung der maximalen Laufzeit und / oder der maximalen Laufleistung (in km) vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.

VIII. Langzeitmiete

1. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 30 Tagen (Langzeitmiete), so ist die Miete in monatlichen Zeitabschnitten und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.

2. Der Mieter ist verpflichtet bei Beginn einer Langzeitmiete für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit eine Kaution, die in gleicher Höhe des vereinbarten Mietzinses für einen Berechnungszeitraum (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, zu leisten, mindestens jedoch in Höhe von EUR 1.000,-. Für Fahrzeuge der Ober- oder Luxusklasse (s. Fahrzeuggruppen) ist die Vermieterin berechtigt, eine höhere Sicherheitsleistung zu verlangen. Im Übrigen gilt vorstehende VII Nr. 15.

3. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug in monatlichen Zeitabschnitten der Vermieterin vorzuführen. Der Vermieter ist daneben berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter, den Mietgegenstand zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.

4. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter den im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstand überschreitet und / oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer Verspätungsgebühr (gem. Preisliste) verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

5. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

IX. Kündigung

1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bzw. den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

- erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,

- nicht eingelöste Bankeinzüge /- Schecks,

- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

- mangelnde Pflege des Fahrzeugs,

- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,

- Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,

- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

2. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter

- ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,

- der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,

- der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt,

- mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,

- ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

3. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht unverzüglich zurück, so ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen.

X. Verhalten bei Unfall, Diebstahl, Obliegenheiten, Anzeigepflicht

1. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, zu unterrichten. Daneben ist ein schriftlicher Unfallbericht inklusive einer Skizze zu fertigen und der Vermieterin zeitnah (spätestens 2 Tage nach dem Ereignis) zu überlassen. Der Unfallbericht muss insbesondere Ort, Tag und Uhrzeit des Unfalles, Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen diese zu treffen.

4. Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden, die während der Mietzeit aufgetreten sind, der Vermieterin anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben worden sind.

XI. Haftung der Vermieterin

1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet die Vermieterin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch in diesem Fall und wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für Folgeschäden, die durch Ausfall eines Fahrzeuges entsteht, ist ausgeschlossen.

XII. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach den gesetzlichen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

2. Der Mieter kann für sich und seine Fahrer vertraglich die Haftung aus Unfällen für Schäden nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes reduzieren. Die Haftungsfreistellung muss bereits bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart und durch Unterschrift der Vermieterin bestätigt sein. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Mitarbeiter der Vermieterin und der mit ihr verbundenen Unternehmen sind insoweit zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen nicht bevollmächtigt.

3. WICHTIG! Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, sowie bei Schäden an Koffer- und anderen Aufbauten, allen Beschädigungen im Fahrzeuginnenraum und bei nicht gemeldeten Schadenfällen. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. III, IV., VI., VII., VIII., X. dieser Mietvertragsbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grobfahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Vermieterin zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.

4. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmun-gen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrig-keiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine entsprechende Aufwandspauschale, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die Vermieterin nicht verpflichtet. Der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

5. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

6. Für die Bearbeitung eines Schadens hat der Mieter, soweit er für den Schaden, und sei es nur im Rahmen einer vereinbarten Haftungsreduzierung einzutreten hat, eine zusätzliche Bearbeitungspauschale zu zahlen. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen.

XIII. Datenschutz, Datenerhebung und Nutzung

1. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung -durchführung oder -beendigung von der Vermieterin oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an einen Rechtsanwalt/ Servicegesellschaft zum Zwecke der Beitreibung offener Forderungen, an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, den Betreiber des Mautsystems im Falle der Ziffer IV.3 sowie im Falle der Ziffern IV.4., VI.5. und XI.4. an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung solcher Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgelder.

2. Die Einhaltung der Mietbestimmungen wird durch die Vermieterin regelmäßig kontrolliert. Hierzu werden personenbezogene Daten des Mieters und / oder des Fahrers verarbeitet und genutzt.

3. Hinweis gemäß Art. 21 DSGVO: Der Mieter/ Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: RKG Autovermietung GmbH, Kennwort: Widerspruch, Bornheimer Straße 200, 53119 Bonn.

4. Hinweis: die Vermieterin hat ihre Mietfahrzeugflotte mit einem modernen satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen oder Vermietbedingungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbezogene Daten erhoben werden, nutzt die Vermieterin diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeuges.

5. HINWEIS/ EINWILLIGUNG: Bei Mercedes- Benz Fahrzeugen, die zusätzlich mit dem Modul „me connect“ ausgestattet sind, willigt der Mieter/ Fahrer ein, dass neben der Vermieterin der Fahrzeughersteller Daimler AG personenbezogene Daten, insbesondere die Geoposition und den technischen Zustand des Fahrzeugs, erhebt, verarbeitet und nutzt soweit dies für die Erbringung der „me connect“ Dienste erforderlich ist. Der Mieter/ Fahrer kann aus dem Fahrzeug heraus durch drücken des „I“- Knopfs in der Dachbedieneinheit die Dienste „Fahrzeugortung“ und „Geografische Fahrzeugüberwachung“ durch den „Mercedes-Benz Customer Assistance Center“ abschalten lassen. Eine (Re-)Aktivierung dieser Dienste ist danach durch den Mieter/ Fahrer nicht mehr möglich. Die Notruffunktion im Unfallfall ist davon nicht betroffen.

XIIII. Allgemeine Bestimmungen, Schriftform, Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

1. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.

2. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten auch zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

3. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

4. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

6. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen

nicht berührt.

7. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, Bonn. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichts-stand zu klagen.

XV. Verbraucherschlichtung, Information gemäß § 36 VSBG

1. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Vermieterin wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Führerschein

Du benötigst auf alle Fälle einen gültigen Führerschein. Bei manchen Fahrzeuge muss dieser bereits einige Jahre gültig sein. Bei kleinen Gruppen mindestens 1 Jahr. 

Solltest Du mit einem Führerschein, der nicht in der EU ausgestellt wurde, bei uns ein Fahrzeug anmieten, wird ein internationaler Führerschein benötigt. 

Bitte lese dir auch die Mietbedingungen sorgfältig durch. Da erfährst du weitere, wichtige Infos. Du findest keine Antwort innerhalb unserer Webseite? Unsere Kolleginnen und Kollegen erreichst du auch über die Rufnummer 0228 60 99 99 oder Mail mobility_at_rkg.de

Kaution

Auch wir müssen uns absichern. Deshalb belasten wir eure Kreditkarte bei Anmietung mit Kaution und Miete. Bei Rückgabe des Mietwagens wird dir der Betrag wieder auf die Kreditkarte gutgeschrieben. 

Bitte lese dir auch die Mietbedingungen sorgfältig durch. Da erfährst du weitere, wichtige Infos. Du findest keine Antwort innerhalb unserer Webseite? Unsere Kolleginnen und Kollegen erreichst du auch über die Rufnummer 0228 60 99 99 oder Mail mobility_at_rkg.de

Fahrzeugschein

Der Fahrzeugschein bleibt immer im Fahrzeug. Er befindet sich im Handschuhfach in deiner schwarzen Fahrzeugmappe. Bitte entferne nicht den Fahrzeugschein und stecke ihn in deine Geldbörse. Verloren gegangene Fahrzeugscheine kosten Gebühren, die wir dann in Rechnung stellen müssten. 

Bitte lese dir auch die Mietbedingungen sorgfältig durch. Da erfährst du weitere, wichtige Infos. Du findest keine Antwort innerhalb unserer Webseite? Unsere Kolleginnen und Kollegen erreichst du auch über die Rufnummer 0228 60 99 99 oder Mail mobility_at_rkg.de

Pass oder Ausweis

Zur Abholung des Mietwagens möchten wir bitte einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sehen. 

Für Nicht-EU-Bürger gilt folgende Regel: Zeige bitte deinen eigenen Führerschein und den internationalen Führerschein vor. Da wir eine Fahrerlaubnis von mindestens 1 Jahr voraussetzen, gilt dies natürlich auch für alle Nicht-EU-Bürger gleichermaßen. 

Bitte lese dir auch die Mietbedingungen sorgfältig durch. Da erfährst du weitere, wichtige Infos. Du findest keine Antwort innerhalb unserer Webseite? Unsere Kolleginnen und Kollegen erreichst du auch über die Rufnummer 0228 60 99 99 oder Mail mobility_at_rkg.de

Auslandsfahrten

Viele Fahrten führen auch mal zum Sommerurlaub oder bei Geschäftsreisen ins Ausland. Leider sind einige Grenzübertritte eingeschränkt oder untersagt. 

Eine Auflistung der Länder, bei denen die Ein- oder Durchreise möglich bzw. nicht erlaubt ist, können vor Reservierung bei uns telefonisch erfragt werden. Darüber hinaus sind Auslandsfahrten grundsätzlich gebührenpflichtig und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch unsere Station. 

Es können Schutz und Haftungsbeschränkungen verfallen, wenn diese Regelungen nicht eingehalten werden. 

Bitte lese dir auch die Mietbedingungen sorgfältig durch. Da erfährst du weitere, wichtige Infos. Du findest keine Antwort innerhalb unserer Webseite? Unsere Kolleginnen und Kollegen erreichst du auch über die Rufnummer 0228 60 99 99 oder Mail mobility_at_rkg.de

Zahlung

Du zahlst deinen Mietwagen erst, wenn du das Fahrzeug in Empfang nimmst. Wir akzeptieren Kreditkarten wie Mastercard, Visa, American Express und EC-Karte. Wir akzeptieren keine Prepaidkarten, weder wiederaufladbare Karten noch virtuelle Debit-/Kreditkarten. Bei höherwertigen Fahrzeugen, zum Beispiel aus der Mercedes-Benz AMG-Reihe, sind bis zu 2 Kreditkarten mit ausreichender Deckung nötig. 

Die Kaution wird der jeweiligen Karte belastet und bei Rückgabe auch deiner Karte wieder gutgeschrieben. 

Die Kreditkarte muss vom Hauptfahrer des Mietwagens sein. 

Bitte lese dir auch die Mietbedingungen sorgfältig durch. Da erfährst du weitere, wichtige Infos. Du findest keine Antwort innerhalb unserer Webseite? Unsere Kolleginnen und Kollegen erreichst du auch über die Rufnummer 0228 60 99 99 oder Mail mobility_at_rkg.de

Mindestalter

Für unsere Mietwagenflotte gelten unterschiedliche Vorgaben des Mindestalters. Diese Informationen findest du auch bei den jeweiligen Fahrzeuggruppen. 

Auch ein Zweitfahrer muss das erforderliche Mindestalter einhalten. 

  • Fahrzeuggruppe AF I mindestens 18 Jahre
  • Fahrzeuggruppe AE I mindestens 18 Jahre
  • Fahrzeuggruppe A I mindestens 18 Jahre
  • Fahrzeuggruppe ASUV I mindestens 18 Jahre
  • Fahrzeuggruppe AKOM I mindestens 18 Jahre
  • Fahrzeuggruppe ACOU I mindestens 18 Jahre
  • Fahrzeuggruppe B I mindestens 18 Jahre
  • Fahrzeuggruppe C I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe CSUV I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe CCOU I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe CKOM I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe CCAB I mindestens 25 Jahre
  • Fahrzeuggruppe CAMG I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe G7KOM I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe D9 I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe M9 I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe EE I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe ESUV I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe ECOU I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe S I mindestens 25 Jahre
  • Fahrzeuggruppe V8 I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe VKURZ I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe VL I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe VXL I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe AVT-4 I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe AVT-5 I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe AVT-7 I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe L-1 I mindestens 21 Jahre
  • Fahrzeuggruppe L-2 I mindestens 25 Jahre
  • Fahrzeuggruppe SZM (Sattelzugmaschine) I auf Anfrage

Bitte lese dir auch die Mietbedingungen sorgfältig durch. Da erfährst du weitere, wichtige Infos. Du findest keine Antwort innerhalb unserer Webseite? Unsere Kolleginnen und Kollegen erreichst du auch über die Rufnummer 0228 60 99 99 oder Mail mobility_at_rkg.de

Ordnungswidrigkeiten

Falsch geparkt oder den Blitzer übersehen. Kann passieren, ist jedoch ein großer Verwaltungsaufwand. 

Sollte der Bescheid einer Ordnungswidrigkeit an uns durch die jeweilige Behörde zugeschickt werden, wird dieser zur direkten Bezahlung an dich weitergeleitet. Du zahlst direkt an die jeweiligen Ämter. Ist es mit einem Bußgeld nicht mehr getan, sind wir zur Auskunft über den Mieter gegenüber der Polizei bzw. der zuständigen Ämter verpflichtet. 

Für den Aufwand der behördlichen Kommunikation und der Kontrolle berechnen wir ein Bearbeitungsentgelt, welches an uns zu begleichen ist. 

Bitte lese dir auch die Mietbedingungen sorgfältig durch. Da erfährst du weitere, wichtige Infos. Du findest keine Antwort innerhalb unserer Webseite? Unsere Kolleginnen und Kollegen erreichst du auch über die Rufnummer 0228 60 99 99 oder Mail mobility_at_rkg.de

Schäden

Panne oder Unfall

Bitte kontaktiere deine Station, wenn es Probleme mit deinem Fahrzeug gibt, egal ob eine Panne oder Warnsignale dich an deiner Weiterfahrt hindert. Wir entscheiden dann, ob dein Fahrzeug repariert werden kann, eventuell bei einer Werkstatt in deiner Nähe oder ob wir dir ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen. 

Bei Unfällen gilt grundsätzlich, dass die Polizei gerufen und ein polizeilicher Unfallbericht aufgenommen wird. Zur Bearbeitung muss dieser an uns versendet werden. Du findest die Mailadresse auf unserem Aufkleber, der an dem Handschuhfach deines Mietwagens befestigt ist und auf dem Schlüsselanhänger.

Diese Regel ist unbedingt einzuhalten, da du sonst gegen die Mietbedingungen verstoßen würdest.

....Auszug aus den Mietbedingungen zum Thema Schäden

..."Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, zu unterrichten. Daneben ist ein schriftlicher Unfallbericht inklusive einer Skizze zu fertigen und der Vermieterin zeitnah (spätestens 2 Tage nach dem Ereignis) zu überlassen. Der Unfallbericht muss insbesondere Ort, Tag und Uhrzeit des Unfalles, Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen diese zu treffen4. Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden, die während der Mietzeit aufgetreten sind, der Vermieterin anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben worden sind.

...

Der Mieter haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach den gesetzlichen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

Der Mieter kann für sich und seine Fahrer vertraglich die Haftung aus Unfällen für Schäden nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes reduzieren. Die Haftungsfreistellung muss bereits bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart und durch Unterschrift der Vermieterin bestätigt sein. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Mitarbeiter der Vermieterin und der mit ihr verbundenen Unternehmen sind insoweit zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen nicht bevollmächtigt.

WICHTIG! Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, sowie bei Schäden an Koffer- und anderen Aufbauten, allen Beschädigungen im Fahrzeuginnenraum und bei nicht gemeldeten Schadenfällen. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. III, IV., VI., VII., VIII., X. dieser Mietvertragsbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grobfahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Vermieterin zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.

Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmun-gen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrig-keiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine entsprechende Aufwandspauschale, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die Vermieterin nicht verpflichtet. Der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

Für die Bearbeitung eines Schadens hat der Mieter, soweit er für den Schaden, und sei es nur im Rahmen einer vereinbarten Haftungsreduzierung einzutreten hat, eine zusätzliche Bearbeitungspauschale zu zahlen. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen"....Auszug Ende


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Schlüssel

Schlüssel verlieren kann sehr teuer werden und ist nicht über die CDW abgedeckt. Die Erstellung eines Ersatzschlüssels kann je nach Fahrzeugmodell bis zu € 600,00 € kosten. Bitte bewahren deshalb deinen Autoschlüssel immer gut auf und übergebe ihn keiner fremden Person. 

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Tankregelung

Du bekommst deinen Mietwagen mit einem vollen Tank. Somit sollte der Mietwagen mit der gleichen Menge wieder der Station übergeben werden. Die Tankfüllung wird zusammen mit den gefahrenen Kilometer bei Rückgabe geprüft und notiert. 

Sollte das Fahrzeug nicht den gewünschten Tankzustand aufweisen, wird der Wagen von einem unserer Assistenten wieder mit Kraftstoff aufgefüllt. Die Differenz inkl. einer Servicepauschale wird dir dann nachträglich in Rechnung gestellt. 

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Tagesmieten

Eine Tagesmiete gilt immer 24 Stunden. Darüber hinaus gewähren wir max. 1 Stunde Karenzzeit. Kommt das Fahrzeug in dieser Zeit nicht von dir zurück, berechnen wir bei Rückgabe einen weiteren vollen Tag.

Wenn du das Auto gerne länger behalten möchtest, dann kontaktiere bitte direkt unsere Station. Die Kollegen vor Ort werden dir sehr gerne den Vertrag anpassen. 

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Zusatzleistungen

Im Gegensatz zu anderen Vermietern stehen wir auf eine einfache Preisstruktur und preisliche Transparenz. Deshalb haben wir nur wenige Zusatzleistungen.

Während der Buchung findest du alle möglichen Zusatzleistungen wie z.B. Auslandsfahrten oder Zusatzfahrer, die du dann bequem optional buchen kannst. Solltest du bei der Onlinebuchung eine Zusatzleistung vergessen haben, kann sie an der Station selbstverständlich nachträglich eingepflegt werden. 

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Rabatte

Unsere Aktionen und Angebote findest du auf der Startseite unserer Webseite, immer aktuell im Newsletter und hier.

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Zusatzfahrer

Bei allen Mieten ist der Eintrag eines 2. Fahrers natürlich möglich. Diese Zusatzleistung ist gebührenpflichtig. Bitte beachte, dass auch der Zweitfahrer alle nötigen Dokumente wie Führerschein etc. als Nachweis vorlegen muss und auch er die genauen Mietbedingungen und das Mindestalter für die jeweilige Kategorie einzuhalten hat. 

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Maut

Die Zahlung einer Maut wird durch die jeweiligen Behörden an uns weitergeleitet und dir in Rechnung gestellt. Bitte beachte, dass Mautgebühren bei Auslandsfahrten auch nachträglich in Rechnung gestellt werden können, wenn du bereits dein Fahrzeug wieder abgegeben hast. Das liegt an der durchaus längeren Bearbeitungszeit im jeweiligen Land. 

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Zustellung und Abholung

Wir bieten die Leistung eines Zustell-und Abholservice im Umkreis von 25 km um Bonn an. Pro gefahrenen Kilometer wird 2,00 € in Rechnung gestellt. Weitere Strecken sind auf Anfrage möglich. Bitte kontaktiere unsere Station.  

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Stornogebühren

Bei uns können alle Fahrzeuge bis 24 Stunden vor Mietbeginn kostenlos storniert werden. Bitte kontaktiere unsere Station unter der Rufnummer 0228 60 99 99 oder per Mail an mobility_at_rkg.de

Eine Rückerstattung der Zustellungs- und Abholungsentgelte ist nicht möglich, sollte das Fahrzeug bereits ausgeliefert sein. 

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Staatliche Gebühren

Solltest du im Ausland unterwegs sein, kann es durchaus vorkommen, dass für das jeweilige Land staatliche Gebühren oder Steuern erhoben werden. Diese sind nicht im Mietpreis inkludiert. Bitte erkundige dich vor Einreise nach den jeweiligen Kosten. 

Bitte lese Dir auch die Mietbedingungen durch. Da erfährst Du weitere, wichtige Infos. Du findest keine Antwort innerhalb unserer Webseite? Unsere Kolleginnen und Kollegen erreichst Du auch über die Rufnummer 0228 60 99 99 oder Mail mobility_at_rkg.de

Stationen

Unsere Stationen befinden sich in 1x in Bonn und 1x in Euskirchen. 

Die Kontaktdaten inkl. Rufnummern findest Du auf der Startseite dieser Webseite. Mietwagen, die du online buchen möchtest, stehen für dich an der Hauptfiliale in der Bornheimer Str. 200 zur Abholung bereit. 

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Einwegmiete

Einwegmieten sind zwischen unseren Stationen auf Anfrage erlaubt. Bitte teile dies bei Abholung des Fahrzeuges mit. Unsere Stationen liegen 1x in Bonn und 1x in Euskirchen. Eine Einwegmiete innerhalb unserer ganzen RKG Gruppe sind nur auf Anfrage möglich (Bonn-Beuel, Siegburg und Linz). 

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Selbstbeteiligung

Eine Selbstbeteiligung ist dein finanzieller Aufwand, der im Falle einer Beschädigung des Mietwagens etc. von dir zu zahlen ist. Wie hoch der jeweilige Selbstbehalt ist hängt von dem Fahrzeug ab, was du angemietet hast. Jede Fahrzeuggruppe kann unterschiedliche Selbstbehalte im Schadensfalle aufweisen. Weiterhin kannst du die Kosten des Selbstbehaltes durch den Abschluss einer CDW-Versicherung (Reduzierung des Selbstkostenanteiles) verringern. 

Bitte beachte in den Mietbedingungen auch den Paragraphen über grobe Fahrlässigkeit. 

Bei Anmietung deines Mietwagens hast du dich verpflichtet einen Schaden/Unfall innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt schriftlich an uns zu melden. Schicke sämtliche vorhandenen Dokumentationen an schadensmanagement_at_rkg.de

Bitte beachte, dass bei Nichtinformation im schlimmsten Falle kein Versicherungsschutz besteht und die Haftung voll übernommen werden muss. 

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Unterlagen

Für die Abholung deines Mietwagens benötigen wir folgende Unterlagen

  1. gültiger Führerschein
  2. gültiger Führerschein des 2. Fahrers, falls gebucht
  3. gültiger Personalausweis oder Reisepass
  4. gültiger Personalausweis des 2. Fahrers, falls gebucht
  5. Kreditkarte

Für Nicht-EU-Bürger gilt folgende Regel: Zeige bitte deinen eigenen Führerschein und den internationalen Führerschein vor. Da wir eine Fahrerlaubnis von mindestens 1 Jahr voraussetzen, gilt dies natürlich auch für alle Nicht-EU-Bürger gleichermaßen. 

Bitte lese dir auch die Mietbedingungen sorgfältig durch. Da erfährst du weitere, wichtige Infos. Du findest keine Antwort innerhalb unserer Webseite? Unsere Kolleginnen und Kollegen erreichst du auch über die Rufnummer 0228 60 99 99 oder Mail mobility_at_rkg.de

Kilometer

Bei PKW hast du für die 1-3 pro Tag 250 km frei. Ab dem 4. Tag sind jeweils 140 km inklusive. Mehrkilometer kannst du direkt online einbuchen oder du rechnest bei Rückgabe des Mietwagenw ab. Die Kosten pro Mehrkilometer siehst du vor Buchung bei der gewünschten Fahrzeuggruppe. 

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Umbuchung

Deine Planung läuft nicht so wie gewollt? Kein Problem. Umbuchungen können telefonisch bei der jeweiligen Vermietstation erfolgen. 

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Kraftstoff

Mit welchem Kraftstoff du dein Auto befüllen musst, findest du an unterschiedlichen Stellen, z.B. oft in Tankdeckeln, auf deinem Schlüsselanhänger, auf dem Fahrzeugschein und auf dem Aufkleber, der sich in der Regel auf dem Handschuhfach befindet. Deshalb bitten wir auch den Aufkleber NICHT aus dem Fahrzeug zu entfernen. Wenn du dir dann immer noch unsicher bist, kannst du uns auch gerne kontaktieren. 

WICHTIG: Sollte bei deinem Mietwagen die Meldung AdBlue nachfüllen erscheinen, ist der Aufforderung nachzukommen. Fehlendes AdBlue kann zu Motorschäden führen. Sollten Meldung dieser Art ignoriert werden, kann dies dazu führen, dass du in die Haftung genommen wirst.

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AdBlue

WICHTIG: Sollte bei deinem Mietwagen die Meldung AdBlue nachfüllen erscheinen, ist der Aufforderung nachzukommen. Fehlendes AdBlue kann zu Motorschäden führen. Sollten Meldung dieser Art ignoriert werden, kann dies dazu führen, dass du in die Haftung genommen wirst.

Mit welchem Kraftstoff du dein Auto befüllen musst, findest du an unterschiedlichen Stellen, z.B. oft in Tankdeckeln, auf deinem Schlüsselanhänger, auf dem Fahrzeugschein und auf dem Aufkleber, der sich in der Regel auf dem Handschuhfach befindet. Deshalb bitten wir auch den Aufkleber NICHT aus dem Fahrzeug zu entfernen. Wenn du dir dann immer noch unsicher bist, kannst du uns auch gerne kontaktieren. 

Bitte lese dir auch die Mietbedingungen sorgfältig durch. Da erfährst du weitere, wichtige Infos. Du findest keine Antwort innerhalb unserer Webseite? Unsere Kolleginnen und Kollegen erreichst du auch über die Rufnummer 0228 60 99 99 oder Mail mobility_at_rkg.de

Öffnungszeiten

Du kannst deinen Mietwagen Montag - Freitag von 07:00 Uhr - 16:00 Uhr abholen. 

Ab 16:00 Uhr ist eine Rückgabe jederzeit mit unserem Nachttresor möglich. 

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Langzeitmieten

Im Gegensatz zu unserem Mobility Abo, welches für ausgewählte Fahrzeugmodelle ausgelegt ist, können die Langzeitmieten bei uns für jede Fahrzeuggruppe und Modell gebucht werden. 

Eine Langzeitmiete beginnt bei uns ab 28 Tagen. Du kannst dein Fahrzeug in der Regel bis zu 6 Monate behalten. Je nach Hersteller auch bis zu 1 Jahr. Hat es innerhalb von 6 Monaten zu viele Kilometer gefahren, tauschen wir dein Fahrzeug gegen einen jüngeren Mietwagen aus. 

Viele Informationen und Vorteile unserer Langzeitmieten findest du hier

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Transporter

Wir bieten euch Transporter in verschiedenen Größen und Ausstattungsvarianten an. 

Falls du mehr Informationen über die Varianten der Transporter haben möchtest, dann melde dich bei uns. Wir helfen dir gerne weiter. 

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LKW

Da zu unserer Gruppe auch ein großes Truck Center gehört, können wir für unterschiedliche Transportbedürfnisse LKW (z.B. Kühltransporter, Sattelschlepper etc.) vermieten. 

Spezielle LKW bedürfen allerdings auch einer genauen Beratung. Deshalb findest du diese nicht in unserem Onlinetool. Hier ist eine schriftliche Anfrage notwendig. 

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Notrufnummer

Es gibt außerhalb der Öffnungszeiten ein Problem mit unserem Fahrzeug? 

In dringenden Fällen bekommst du über die Notrufnummer 0151 18 14 86 27 Hilfe. 

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Wir über uns

Für uns ist ein Mietwagen nicht nur ein Mietwagen, Kunde nicht gleich Kunde und Vermietungen nicht nur ein Business. Alle Kollegen im Team teilen die Leidenschaft für Autos und die Arbeit bei der RKG Mobility - egal an welchem Standort oder in welcher Abteilung. 

Die Mobility setzt sich aus der RKG Autovermietung, der RKG MB Rent und Van Rental für den Bereich Transporter zusammen.

So aufgestellt vereinen wir unter einem Dach die komplette Vielfalt an Mietwagenmöglichkeiten und Dienstleistungen und sind so in der Lage gegenüber anderen großen Mitbewerber auch oft auf individuelle Kundenwünsche eingehen zu können.

Bei uns erwartet euch eine der modernsten Flotten und optimale und transparente Abläufe bei Buchung, Übernahme und Rückgabe des Mietwagens.

Mit Sitz in der Bornheimer Str. 200 in Bonn gehören wir als 100%ige Tochter zur RKG Rheinische Kraftwagen Gesellschaft mbH & Co. KG, die sich seit 1928 der Leidenschaft für das Automobil verschrieben hat. 

Wir sind euer Garant für kurz-und langfristige Mobilitätslösungen nach eurem Bedarf. 


Übergabe/Rücknahmen

Dein Mietwagen bekommst du persönlich durch fachkundiges Personal übergeben. Wir nehmen uns auch sehr gerne die Zeit dir den Mietwagen und dessen Funktionen zu erklären. 

Zusammen kontrollieren wir das Fahrzeug auf eventuelle Beschädigungen, die wir per Foto festhalten und auf deinem Übergabeprotokoll vermerken. Mit deiner Unterschrift bestätigst du die Informationen auf dem Protokoll. Für deine Unterlagen bekommst du selbstverständlich eine Kopie per Mail zugesandt. 

Bei Rückgabe des Mietwagens wird ebenfalls ein digitales Protokoll erstellt, in dem auch Fotos als Nachweis erfasst werden. Durch den Abgleich mit dem vorherigen Protokoll findet auch ein Abgleich des Fahrzeugzustandes und der Kilometerangabe statt. 

Neuschäden müssen lt. AGB bei der Rückgabe angegeben werden. 

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Maße Transporter und LKW

Bitte beachte, dass es sich hier je nach Modell um ca. - Maße handelt. Du findest die Maße auch bei den jeweiligen Transportergruppen im Onlinemodul. 


Maße (können je nach Modell abweichen und sind ca.-Maße)
Länge Innen: 3.540 mm
Breite: 1.740 / 1.317 mm (zwischen den Radkästen)
Höhe: 1.900 mm
Hecktür: Öffnungsbreite 1.530 mm / Öffnungshöhe 1.800 mm
Seitentür: Öffnungsbreite 1.260 mm / Öffnungshöhe 1.800 mm
Ladevolumen: ca. 12 m3


Maße (können je nach Modell abweichen und sind ca.-Maße)
Außenlänge: 4.400 mm
Innenlänge: 4.370 mm
Außenbreite: 2.150 mm
Seitenwandstärke: 14 mm
Vorderwandstärke: 14 mm
Innenbreite: 2.110 mm, zwischen den Ladesicherungsschienen 2.070 mm
Innenhöhe: 2.100 mm
Heckraumöffnung 2.030 mm breit x 2.040 mm hoch


Maße (können je nach Modell abweichen und sind ca.-Maße)
Außenlänge: 6.095 mm
Innenlänge: 6.080 mm
Außenbreite: 2.550 mm
Innenbreite: 2.500 mm, zwischen den Ladesicherungsschienen 2.475 mm
Innenhöhe: 2.400 mm
Heckrahmenöffnung 2.450 mm breit x 2.360 mm hoch


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ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN DER MERCEDES-BENZ AUTOMOTIVE MOBILITY GMBH Mercedes-Benz Van Rental

 I. Vertragsgegenstand

1. Die Mercedes-Benz Automotive Mobility GmbH (nachfolgend  „Vermieter“ genannt) vermietet an den Mieter gegen Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses das (die) Fahrzeug(e) (nachfolgend „Mietgegenstand“ genannt). 
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch einen vergleichbaren Mietgegenstand zu ersetzen, der den Spezifizierungen des Mietgegenstands entspricht. 
II. Mietzeit, Vertragsabschluss 
1. Der Einzelmietvertrag (nachfolgend „Mietvertrag“ genannt) ist abgeschlossen, wenn Mieter und Vermieter ihn schriftlich angenommen haben. 
2. Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung des Mietgegenstands zum vereinbarten Zeitpunkt.
3. Die Mietzeit endet zu dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkt. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
4. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Einwilligung des Vermieters via E-Mail. Voraussetzung für eine Verlängerung ist neben der Einwilligung, dass der Mieter dem Vermieter den Verlängerungswunsch mindestens zwei Tage vor dem ursprünglichen Mietzeitende via E-Mail anzeigt.
5. Der Vermieter bietet dem Mieter den Mietgegenstand mit verschiedenen Tarifvarianten zur Auswahl an. Über die Tarifstufen und Tarifbedingungen mit aktuell geltender Preisliste wird der Mieter an der Vermietstation am Vermietcounter informiert. Die aktuellen Tarifbedingungen werden dem Mieter auf Wunsch ausgehändigt.
6. Hat der Vermieter in die Verlängerung des Mietvertrages mit Flex Tarif eingewilligt, wird dem Mieter ab dem Tag der Verlängerung der günstigere Preis rückwirkend für bereits erfolgte Miettage nach der entsprechenden Tarifstufe, soweit sie zur Anwendung kommt, berechnet. Die Endabrechnung erfolgt nach Fahrzeugrückgabe auf Basis der tatsächlichen Laufzeit gemäß der aktuell geltenden Preisliste.
7. Wird der Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vom Mieter zurückgegeben, behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters sicherzustellen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
III. Zahlungsbedingungen
1. Ein Miettag beträgt 24 Stunden. Sobald ein neuer Miettag beginnt, wird dieser voll berechnet.
2. Die erste Monatsmiete sowie Mietpreise für Tages- und Wochenvermietungen sind grundsätzlich im Voraus, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstands an den Mieter, ohne jeden Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig. Die weiteren Mietraten sind, soweit zwischen den Vertragspartnern nicht anders vereinbart ist, jeweils am Monatsersten im Voraus zur Zahlung fällig.
3. Die Abrechnung bei Mietverträgen länger als ein Monat erfolgt Tag genau mit 1/30tel der vereinbarten monatlichen Mietrate pro angefangenen Miettag. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter möglich.
4. Bei Rücklastschrift mangels Deckung bzw. wegen unberechtigtem Widerspruch berechnet der Vermieter dem Mieter einen Betrag in Höhe der anfallenden Bankgebühren.
5. Sofern in Geld zahlbare oder andere Sicherheiten (z.B. Kaution) vereinbart wurden, sind diese, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, zu Beginn der Mietzeit fällig bzw. zu erbringen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Vereinbarung einer Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung ändert an der Fälligkeit nichts.
6. Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietvertrag. Sie wird dem Mieter nach Vertragsende und Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zurückerstattet, soweit keine fälligen Ansprüche aus dem Vertrag selbst (z.B. Gewaltschäden, Aufbereitungskosten, Differenzbetankung) und anderen Geschäftsbeziehungen (z.B. Mietschulden) bestehen.
7. Alle Forderungen des Vermieters sind nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
8. Gegen die Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Mieters aus demselben Mietvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Dem Mieter stehen die Zahlungsmöglichkeiten Kreditkarte, SEPA-Lastschriftverfahren und Rechnung zur Verfügung. SEPA-Lastschriften werden durch die Mercedes-Benz Group AG im Auftrag des Vermieters eingezogen. Der Vermieter wird den Einzug von SEPA-Lastschriften mindestens zwei Tage vor diesem Datum dem Mieter ankündigen (Pre-Notification).
10. Bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs und bei Vorlage einer verbindlich erklärten Mietwagenkosten-Übernahmeerklärung eines Haftpflichtversicherers in vollem Umfang zu Beginn der Anmietung, gewährt der Vermieter dem Mieter eine Stundung des Mietpreises für die Anmietzeit, maximal jedoch für den Zeitraum von einer Monatsmiete. Im Falle nur anteiliger bzw. nicht vollständiger Kostenübernahme durch den Haftpflichtversicherer, wird der Vermieter dem Mieter den vom Haftpflichtversicherer nicht übernommenen Differenzbetrag direkt in Rechnung stellen.
11. Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden können. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die von ihm hinterlegte E-Mail-Adresse erhält. Entscheidet sich der Vermieter für die elektronische Rechnungsstellung, kann der Mieter der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen hat der Mieter zu vertreten. Die Rechnung ist zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Vermieter übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist der Vermieter berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Sofern dem Mieter von dem Vermieter Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass Nutzernamen oder Passwörter von Unbefugten erlangt wurden, hat er den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.
12. Tritt der Zahlungsverzug ein, wird die erste Mahnung sechs Tage ab Fälligkeit der Zahlung an den Mieter geschickt. Für jede weitere Mahnung wird eine Gebühr in Höhe von 5,- Euro erhoben. Die Kosten für die Mahnung sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter höhere Kosten nachweist oder der Mieter nachweist, dass die Kosten geringer sind oder keine Kosten entstanden sind. Nach 35 Tagen ab Fälligkeit der Zahlung wird die Forderung an das Inkassobüro übergeben. Der Vermieter behält sich insoweit vor, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.
13. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.
IV. Bereitstellung des Mietgegenstandes
1. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort bereitzustellen. Die ggfs. anfallenden Überführungskosten werden im Mietvertrag vereinbart und gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters.
2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt am Übergabeort zu übernehmen. Im Falle der verspäteten Abnahme oder der Nichtabnahme macht der Vermieter von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch. Insbesondere wird der Vermieter – neben anderen Rechten - dem Mieter bei Nichtabnahme des reservierten Fahrzeuges bei Tagesvermietungen den Tagesmietpreis und bei Wochen- und Monatsvermietungen den Tagesmietpreis für drei Tage für die Bereitstellung des Fahrzeuges (pauschaler Schaden) in Rechnung stellen. Bei Nichtabnahme der auf Kundenwunsch konfigurierten Fahrzeuge im BTO-Tarif oder für Sonderbestellungen gilt der in der Bestellung oder im Angebot ausdrücklich festgelegte Betrag. Dem Mieter ist jedoch in allen Fällen ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, als der vom Vermieter vorstehend geltend gemachte pauschale Schaden.
3. Die Reservierungsbindung für das Standardfahrzeug verfällt spätestens eine Stunde nach dem Zeitpunkt der vereinbarten Fahrzeugübernahme. Die Reservierung des Fahrzeugs kann 48 Stunden vor geplanter Fahrzeugübernahme kostenfrei via E-Mail storniert werden. Wird die Reservierung weniger als 48 Stunden vor Fahrzeugübernahme storniert, wird dem Mieter bei Tagesvermietungen der Tagesmietpreis und bei Wochen- und Monatsvermietungen der Tagesmietpreis für drei Tage für die Bereitstellung des Fahrzeuges in Rechnung gestellt. Dem Mieter ist jedoch in allen Fällen ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist vom Vermieter vorstehend geltend gemachte pauschale Schaden.
4. Bei Übergabe des Mietgegenstandes erstellt der Vermieter gemeinsam mit dem Mieter ein (elektronisches) Protokoll über den detaillierten Zustand des Mietgegenstandes. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eventuelle Beanstandungen unverzüglich nach Übernahme des Mietgegenstandes zu melden.
5. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
6. Der Anmiet- und/oder Rückgabeort kann nicht auf Orte außerhalb des bei der Reservierung oder Abschluss des Mietvertrages angegebenen Anmiet- und/oder Rückgabelandes umgebucht werden.
V. Eigentumsverhältnisse, Halter des Mietgegenstandes und Zulassung
1. Der Vermieter ist Eigentümer des Mietgegenstands. Der Vermieter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter, den Mietgegenstand zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.
2. Der Mieter darf über den Mietgegenstand nicht verfügen, insbesondere ihn weder verkaufen, verpfänden, verschenken, noch zur Sicherung übereignen.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf den Mietgegenstand, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche An-, Ein- und Aufbauten sowie das Anbringen oder Ändern von Lackierungen oder Beschriftungen (Beklebungen) an dem Mietgegenstand sind nur zulässig, wenn der Vermieter vorher schriftlich zugestimmt hat. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wieder herzustellen, es sei denn, der Vermieter hat hierauf ausdrücklich und in Schriftform verzichtet. An-, Ein- und Aufbauten begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung. An-, Ein- und Aufbauten begründen nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung gegen den Vermieter, wenn sie mit ihm schriftlich vereinbart wurden und eine entsprechende Wertsteigerung des Mietgegenstands bei Rückgabe noch vorhanden ist.
5. Der Vermieter verwahrt die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Benötigt der Mieter zur Erlangung behördlicher Genehmigungen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), wird dieser der Behörde auf sein Verlangen vom Vermieter vorgelegt. Wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Mieter von Dritten ausgehändigt, ist der Mieter unverzüglich zur Rückgabe an den Vermieter verpflichtet. 
VI. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter muss alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstands sowie etwaiger Ersatzfahrzeuge insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrszulassungsordnung, des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn erfüllen.
2. Bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die vollständige und rechtzeitige Entrichtung der anfallenden Straßennutzungsgebühren zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter in voller Höhe von diesen Straßennutzungsgebühren frei. Alternativ kann der Vermieter beim Mieter in voller Höhe Rückgriff nehmen. Für die Bearbeitung von nicht entrichteten Mautgebühren fällt bei dem Vermieter ein Verwaltungsaufwand an, für den der Mieter 10 Euro für jeden Fall als Aufwandspauschale zu zahlen hat. Der Mieter ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
3. Der Mieter wird dafür sorgen, dass der Mietgegenstand nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Der Mietgegenstand ist vom Mieter wie sein Eigentum zu behandeln, was eine regelmäßige Reinigung innen sowie außen mit sich zieht. Der Mietgegenstand ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Insbesondere sind die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten. Der Mieter stellt sicher, dass der Mietgegenstand nur in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird.
4. Der Mieter muss die laufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung, wie Prüfen und Ergänzen von Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit, Frostschutz, Fließfett, Scheibenreiniger und Reifendruck durchführen.
5. Den Kraftstoff stellt der Mieter. Der Mietgegenstand wird mit mindestens ¼ voller Tankfüllung übergeben und ist mindestens ¼ voll wieder zurückzugeben. Für AdBlue® Tanks gilt diese Regelung analog. Es erfolgt keine Gutschrift für eine Übertankung. Abweichend hiervon wird die V-Klasse mit vollem Tank übergeben und ist mit vollem Tank (1/1) zurückzugeben. Ist der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht ordnungsgemäß betankt, so wird der Vermieter die Fehlmenge ausgleichen und dem Mieter die Kosten für die Betankung zum tagesgültigen Kraftstoff- bzw. AdBlue® Preis, zuzüglich einer Servicegebühr von 20 Euro in Rechnung stellen.
6. Der Mieter wird den Mietgegenstand dem Vermieter so rechtzeitig zur Durchführung der Arbeiten gemäß Abschnitt X. Ziffer 1 und 2 zur Verfügung stellen bzw. den Mietgegenstand in die vom Vermieter benannte Werkstatt bringen, dass die erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen gemäß dem vom Vermieter festgelegten Betreuungskonzept sowie die Untersuchungen und Prüfungen des Mietgegenstands aufgrund gesetzlicher Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
7. Gewalt- und Unfallschäden sind dem Vermieter unverzüglich telefonisch oder per E-Mail bei der Schadenhotline unter 0800 826 736 825 zu melden. Weiter ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich eine Kopie der Schadensanzeige zu übermitteln. Der Vermieter entscheidet je nach Sachlage und Umfang des Schadens über die weitere Abwicklung, insbesondere über die Durchführung einer Reparatur.
8. Der Mieter muss dem Vermieter Ausfälle des Kilometerzählers oder des Tachografen sowie Beschädigungen der Verplombungen unverzüglich anzeigen. Die erforderlichen Reparaturarbeiten am Kilometer- bzw. Tachografen sind unverzüglich mit dem Vermieter abzustimmen und von autorisierten Mercedes-Benz Servicepartnern oder von durch den Vermieter freigegebenen Werkstätten durchzuführen. Ist der die Reparatur durchführende Betrieb nicht zur Überprüfung von Kontrollgeräten gemäß §57b StVZO ermächtigt, muss die Überprüfung in der nächstgelegenen Mercedes-Benz Werkstatt erfolgen.
9. Der Mieter darf eine Benutzung des Mietgegenstands durch sein Personal nur dann gestatten, wenn der Fahrer im Besitz der erforderlichen gültigen Fahrerlaubnis ist. Die Überlassung des Mietgegenstandes an Subunternehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter gestattet.
10. Der Mieter oder der Fahrer muss bei der Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche und im Inland gültige Fahrerlaubnis und einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Darüber hinaus gelten die Vorgaben des Vermieters zum Mindestalter und Mindestdauer des Führerscheinbesitzes für den jeweiligen Fahrzeugtyp. Der Vermieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mieter die erforderlichen Dokumente bei Übergabe des Fahrzeugs nicht vorlegen kann oder er noch nicht das jeweilige Mindestalter erreicht hat. In diesen Fällen sind Ansprüche des Mieters aufgrund Nichterfüllung gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen.
11. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
12. Das Mietfahrzeug darf nur von den im Mietvertrag und/oder in dem Übergabeprotokoll eingetragenen Fahrern geführt werden. Der Vermieter behält sich vor, für zusätzliche Fahrer neben dem Mieter eine Gebühr zu berechnen.
13. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig gegen Entwendung, Beschädigung und Verlust zu sichern. Verstößt der Mieter vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Bedingung, so haftet er dem Vermieter auf vollen Schadenersatz, insbesondere für den Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes zuzüglich Mietausfall. Ergänzend gilt Abschnitt XIII Haftung des Mieters.
14. Der Mieter muss dem Vermieter Änderungen seiner Firma, seines Unternehmensträgers oder der Beteiligungsverhältnisse am Unternehmensträger sowie des Sitzes des Unternehmens unverzüglich anzeigen.
15. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
i. zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
ii. für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
iii. zur Begehung von Zoll- und anderen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
iv. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
v. zur Weitervermietung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters,
vi. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
16. Der Einsatz des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nur innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig. Fahrten und Aufenthalte in der Schweiz erfolgen insbesondere unter Beachtung der zoll- und steuerrechtlichen Regelungen der Schweiz. Fahrten in die Türkei sind ausdrücklich nicht erlaubt. Versicherungsrisiken oder andere etwaige Forderungen gehen zu Lasten des Mieters.
17. Das Betanken des Mietgegenstandes mit alternativen Kraftstoffen ist grundsätzlich untersagt. Ab einer Mietdauer von 12 Monaten kann eine schriftliche Zusage des Vermieters für das Betreiben des Fahrzeuges mit alternativen Kraftstoffen eingeholt werden. Für die daraus entstehenden Mehrkosten (z.B. erhöhter Serviceaufwand durch geringere Wartungsintervalle) wird dem Mieter eine monatliche Servicepauschale in Höhe von 150,- berechnet. Bei Verstoß gegen diese Betankungsregelung bei kurzfristigen Vermietungen (Tages- und Wochenvermietungen) fällt die Servicepauschale in Höhe von 150,- einmalig an. Weiterhin werden dem Mieter die Kosten für die Behebung der entstandenen Schäden und etwaiger Folgeschäden am Mietgegenstand in voller Höhe berechnet, die aus der Betankung mit alternativen Kraftstoffen ohne vorherige Einwilligung des Vermieters entstehen. 
18. Der Mietgegenstand wird dem Mieter sauber übergeben und ist vom Mieter sauber zurückzugeben. Wird das Fahrzeug in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit starker Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben, berechnet der Vermieter dem Mieter Sonderreinigungskosten in Höhe von 130 Euro, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
19. Der Verlust der Kennzeichen, Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I, AU/HU Bescheinigungen, etc.) ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. Die Neuausstellung bzw. der Ersatz wird dem Mieter wie folgt berechnet: Kennzeichen: 300,- Euro, Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I, AU/HU Beschei- nigung): 200,- Euro. Bei Verlust von Zubehör, wie z.B. Navigations- CD/DVD/Modul, Wendelschlauch, Werkzeug, Verbandskasten, Fahrzeugschlüssel, o.ä., werden dem Mieter die Kosten für die Ersatzbeschaffung als Schadenersatz in Rechnung gestellt. Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für E-Fahrzeuge leistet der Mieter dem Vermieter Schadenersatz für die Ersatzbeschaffung des Kabels in Höhe von pauschal 400 Euro. Der Mieter ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
20. Der Mieter ist für die Folgen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes festgestellt werden, voll verantwortlich und stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- oder Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder öffentliche Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. In einem solchen Fall kann der Vermieter zudem verpflichtet sein, den Behörden oder öffentlichen Stellen den Mieter und/oder Fahrer mitzuteilen. Für die Bearbeitung von Anfragen, die Behörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder sonstigen Störungen an den Vermieter stellen, fällt bei diesem ein Verwaltungsaufwand an, für den der Mieter 15 Euro (bzw. mit Auslandsbezug 30 Euro) für jeden Fall als Aufwandspauschale zu zahlen hat. Der Mieter ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
21. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter jederzeit den Standort des Mietfahrzeuges unverzüglich mitzuteilen und die Besichtigung des Mietfahrzeuges zu ermöglichen.
22. Wird der Mietgegenstand von Dritten festgehalten oder hoheitlich beschlagnahmt, ist der Mieter auch für diesen Zeitraum zur Zahlung der Mietraten verpflichtet.
23. Soweit der Mietgegenstand mit einem digitalen Kontrollgerät zur Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten ausgestattet ist, verpflichtet sich der Mieter, die gesetzlichen Vorschriften für die Benutzung des Geräts zu beachten. Insbesondere ist er verpflichtet, jeweils zu Beginn und am Ende des Mietzeitraumes, sowie zusätzlich im Falle von Vermietungen von mehr als drei Monaten Dauer, spätestens alle 3 Monate ab Mietbeginn, alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes hinsichtlich der von ihm durchgeführten Fahrten unter Verwendung seiner Unternehmenskarte zu übertragen, zu speichern und für die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen zu archivieren. Ferner ist er verpflichtet, die Daten der Fahrerkarten alle 28 Tage zu kopieren und für die Dauer der gesetzlichen Fristen zu speichern. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraumes ein Ausdruck wie bei Fehlfunktion oder Beschädigung der Fahrerkarte zu erstellen.
VII. Versicherung
1. Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen und haftpflichtversichert.
2. Der Versicherungsschutz für das Fahrzeug erstreckt sich auf eine Kfz- Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. Euro. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 12 Mio. Euro.
3. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich oder widerrechtlich herbeigeführt werden.
4. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
VIII. Schadenabwicklung
1. Bei einem Verkehrsunfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigem Schaden ist der Mieter verpflichtet, zur Ermittlung der Schadensursache die Polizei hinzuzuziehen, die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich telefonisch bei der Schadenhotline mitzuteilen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Weiter muss der Mieter das polizeiliche Protokoll sowie die Schadenanzeige an den Vermieter übermitteln.
2. Der verunfallte Mietgegenstand wird vom Mieter oder Fahrer persönlich an das vom Vermieter beauftragte Abschleppunternehmen übergeben. Die gegebenenfalls notwendige Bergung, das Wiederaufrichten und Abschleppen des Mietgegenstandes ist ausschließlich von qualifizierten Abschleppunternehmen durchzuführen.
3. Die Durchführung der Reparatur des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst.
4. Bei Schäden im Ausland ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand zu einer Mercedes-Benz Niederlassung, einem autorisierten Mercedes- Benz Vertragspartner oder einer autorisierten Mercedes-Benz Werkstatt zu bringen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
5. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Mietgegenstand stehen in jedem Fall dem Vermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er sie an den Vermieter weiterleiten.
6. Soweit der Schaden vom Mieter mit- oder selbst verursacht wurde, wird dem Mieter für die Abwicklung von Schadensfällen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- je Bearbeitungsfall in Rechnung gestellt.
IX. Abwicklung der Wartungs- und Reparaturleistungen sowie Ersatzfahrzeuggestellung
1. Für den Zeitraum der erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen sowie für gesetzliche Prüfungen und Untersuchungen steht dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zu, sofern die Reparaturdauer den Zeitraum von 8 Stunden überschreitet.
2. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadenfalls sowie bei Verursachung eines mechanischen Schadens durch Fehlbedienung des Mietgegenstandes (z.B. durch Falschbetankung), hat der Mieter keinen Anspruch auf ein kostenfreies Ersatzfahrzeug. Auf Wunsch kann dem Mieter ein Ersatzfahrzeug auf seine Kosten gemäß der gültigen Preisliste gestellt werden. Gleiches gilt für den Zeitraum eines Werkstattaufenthaltes zur Durchführung von Maßnahmen, die aufgrund der unsachgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes (z.B. durch Falschbetankung) erforderlich werden.
3. Ersatzfahrzeug bei ungeplantem technischen Werkstattaufenthalt und Unfallschaden: Bei technischem Ausfall des Mietgegenstands hat der Mieter einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug ab der 9. Stunde nach Aufnahme des Schadens (Gestellungsfrist) durch eine autorisierte Mercedes-Benz Werkstatt. Befindet sich der Mietgegenstand zum Zeitpunkt des Schadens im Ausland, beträgt die Gestellungsfrist 25 Stunden. Die Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges erfolgt – auch bei Schadenfällen im Ausland – innerhalb Deutschlands möglichst nahe dem Standort des ausgefallenen Mietgegenstandes bei einem Partner des Vermieters. Die Rückgabe des Ersatzfahrzeuges muss bei Ausfällen im Inland innerhalb von 24 Stunden, bei Ausfällen im Ausland innerhalb von 48 Stunden nach Reparaturende am (im Mietvertrag über das Ersatzfahrzeug) vereinbarten Rückgabeort in Deutschland erfolgen. Bei Nutzung des Ersatzfahrzeuges über den Zeitrahmen von 24 bzw. 48 Stunden hinaus wird dem Mieter ab der 25. Stunde bzw. 49 Stunde die Mietrate gemäß der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
4. Kann kein Ersatzfahrzeug gestellt werden, wird die Berechnung der Mietrate für die Dauer der Reparatur ausgesetzt bzw. gutgeschrieben.
5. Ergänzend zu den vorstehenden Regelungen gelten für das Ersatzfahrzeug die Bestimmungen des Mietvertrags sinngemäß.
6. Die Ersatzfahrzeuggestellung erfolgt durch den Vermieter auf Basis eines (elektronischen) Ersatzfahrzeugübergabe- und Rückgabeprotokolls, welches vom Mieter unterzeichnet wird. Soweit die Unterzeichnung durch den vom Mieter beauftragten Fahrer erfolgt, handelt der Fahrer im Namen und für Rechnung des Mieters.
7. Für auf Kundenwunsch konfigurierte Fahrzeuge im BTO-Tarif, für Sonderbestellungen und für beklebte Fahrzeuge (z.B. im LPP Tarif) besteht der Anspruch lediglich auf ein standardmäßiges Ersatzfahrzeug aus der Bestandsflotte.
8. Erleidet der Mieter infolge eines Mangels am Mietgegenstand oder infolge des Verzugs des Vermieters mit der Mängelbeseitigung einen Schaden, haftet der Vermieter nach den Bestimmungen von Abschnitt 
XII. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, soweit ein Schaden mit Hilfe eines vom Vermieter bereitgestellten Ersatzfahrzeuges abgewendet wurde oder hätte abgewendet werden können.
X. Serviceleistung des Vermieters
1. Der Vermieter führt alle Wartungsarbeiten nach einem festgelegten Betreuungskonzept einschließlich der Lieferung der dafür erforderlichen Teile durch. Reparatur- und Wartungskosten werden vom Vermieter übernommen. Die notwendigen Kraftstoffe werden vom Mieter gestellt. Es dürfen ausschließlich vom Hersteller freigegebene Öl- und Schmierstoffe verwendet werden. Wird das Fahrzeug dem Vermieter zur Durchführung der Wartungs- und Reparaturarbeiten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, werden dem Mieter die Kosten für die Behebung der infolge der Nichtdurchführung (z.B. Ausfall des Wartungsdienstes) entstandenen Schäden und Folgeschäden am Fahrzeug in Rechnung gestellt.
2. Der Vermieter übernimmt alle kraft Gesetz erforderlichen Untersuchungen. Der Mieter wird auf Verlagen des Vermieters in der vom Vermieter benannten Werkstatt die Untersuchungen am Fahrzeug vornehmen lassen. Liegt der Grund für die nicht rechtzeitige Durchführung der erforderlichen Untersuchungen in der Sphäre des Mieters und werden daraufhin etwaige Verwarnungs- oder Bußgelder von der zuständigen Behörde gegen den Vermieter verhängt, findet die Regelung der Ziffer 8 Alt. 2 dieses Abschnittes entsprechende Anwendung.
3. Der Vermieter beseitigt alle technischen Mängel und verkehrssicherheitsrelevanten Schäden am Mietgegenstand. Dies gilt, soweit sie durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind.
4. Der Vermieter trägt die Kosten der von ihm eingedeckten Haftpflichtversicherung für den Mietgegenstand sowie die Fahrzeugsteuer.
5. Der Vermieter trägt die Kosten der von ihm eingedeckten Rundfunkgebühren.
6. Der Vermieter übernimmt die Kosten für den Reifenverschleiß. Der Austausch der Reifen erfolgt, sobald die jeweils vorgeschriebene gesetzliche Mindestprofiltiefe erreicht ist. Der Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig einen Termin zum Austausch der Reifen zu vereinbaren. Die Kosten für den Reifenersatz sowie Einfahrverletzungen übernimmt der Vermieter. Davon ausgenommen sind die Kosten für Schäden, die infolge unsachgemäßer Nutzung durch den Mieter entstanden sind. Auch die Kosten für Folgeschäden aufgrund von Reifenschäden trägt der Mieter.
7. Soweit der Mieter Änderungen an dem Mietgegenstand vorgenommen hat, gehen die Kosten der Arbeiten des Vermieters zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ebenfalls zu Lasten des Mieters.
8. Bei Gebührenerhebungen oder Bußgeldbescheiden durch Verkehrs- verstöße des Mieters werden die dem Vermieter berechneten Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 Euro im Inland bzw. 30 Euro im Ausland je Vorgang an den Mieter weiterberechnet.
XI. Änderung von Laufleistung und Einsatzart
Bei einer voraussichtlichen Änderung der vereinbarten Einsatzart und/oder bei Erhöhung der vereinbarten Kilometerlaufleistung, ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige an den Vermieter verpflichtet. Sich hieraus ändernde Vertragsinhalte werden dem Mieter schriftlich mitgeteilt. Eine Minderkilometervergütung findet nicht statt.
XII. Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für von dem Vermieter oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; diese Haftung ist der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch bei grober Fahrlässigkeit des Vermieters mit Ausnahme grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte.
3. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel am Mietgegenstand wird ausgeschlossen.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Vermieters bleibt eine etwaige Haftung des Vermieters bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Vermieters für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Im Übrigen finden die für den Vermieter geltenden Haftungsregelungen entsprechend Anwendung.
XIII. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln.
2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde.
3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt.
4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht:
– Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss;
– Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken;
– Begehen von Unfallflucht;
– Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis;
– Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes;
– Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12
– sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen.
5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend):
– Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen;
– Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.
XIV. Fristlose Kündigung
1. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos gemäß § 543 BGB kündigen. Der Vermieter kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter
– der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, mit der Entrichtung der Miete oder sonstigen Zahlungen in Verzug ist;
– der bei Abschluss des Mietvertrages mit einer Dauer von mehr als einem Monat in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Leistungszeitraum vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug ist;
– der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wiederholt Bankrücklastschriften dadurch verursacht, dass er trotz erteilter Einzugsermächtigung (Mandat) zu den Einzugsterminen nicht für ausreichende Deckung sorgt;
– bei Vertragsabschluss oder im Laufe des Mietverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;
– trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.
2. Wurde der Mietvertrag gemäß Abschnitt XIV. Ziffer 1 gekündigt, so hat der Vermieter folgende Rechte:
– Anspruch auf sofortige Herausgabe des Mietgegenstands sofort nach Vertragsende. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht unverzüglich zurück, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, auch durch Beauftragung eines Dienstleisters zur Fahrzeugsicherstellung;
– Anspruch auf Mietentgelt bis zur Rückgabe des Mietgegenstands;
– Anspruch auf Schadenersatz: als Schadenersatz wird der Vermieter dem Mieter den konkreten Schaden wegen Nichterfüllung in Rechnung stellen. Dabei werden die ersparten Kosten vom Vermieter berücksichtigt.
XV. Ordentliche Kündigung
1. Der Vermieter hat die Geschäftsbeziehung zum Mieter, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ab einer Mietzeit von 31 Tagen kreditversichert. Sofern die Kreditversicherung den Versicherungsschutz aufhebt, kann der Vermieter dem Mieter mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen kündigen.
2. Der Vertrag mit dem Flex Tarif kann vom Mieter jederzeit ggfs. unter Voraussetzung der tariflichen Preisanpassung gemäß der aktuell gültigen Tarif- und Preisliste gekündigt werden. Über die Tarifstufen und Tarifbedingungen mit aktuell geltender Preisliste wird der Mieter an der Vermietstation am Vermietcounter informiert. Die aktuellen Tarifbedingungen werden dem Mieter auf Wunsch ausgehändigt. Die Rückgabe des Fahrzeuges an einem Van Rental Mietstützpunkt steht der Kündigung gleich.
3. Für Standardfahrzeuge mit Fix Tarif ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit bindend. Wird der Vertrag über das Standardfahrzeug mit dem Fix Tarif vorzeitig vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer gekündigt bzw. das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, folgt die tarifliche Preisanpassung gemäß der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gültigen Preisliste. Zusätzlich wird dem Mieter ein Pauschalbetrag in Höhe von einer vertraglich vereinbarten Monatsmiete in Rechnung gestellt. Der Mieter ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein niedrigerer Schaden durch die vorzeitige Rückgabe entstanden ist.
4. Für die auf Kundenwusch konfigurierten Fahrzeuge im BTO-Tarif oder für Sonderbestellungen ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit bindend. Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages bzw. vorzeitiger Rückgabe der Fahrzeuge werden dem Mieter neben dem Pauschalbetrag in Höhe von einer Monatsmiete zusätzlich der Differenzbetrag zwischen der Monatsmiete für das Standardfahrzeug und der vereinbarten Monatsmiete für das auf Kundenwunsch konfigurierten Fahrzeug oder für Sonderbestellungen für die restliche im Vertrag vereinbarte Laufzeit berechnet. Der Mieter ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein niedrigerer Schaden durch die vorzeitige Rückgabe entstanden ist.
5. Die Rückgabe des Fahrzeugs in Ziffern 2, 3 und 4 dieses Abschnittes erfolgt ausschließlich innerhalb der Öffnungszeiten der Vermietstation und unter der Voraussetzung der Erstellung des elektronischen Rückgabeprotokolls nach Bedingungen des Abschnitts XVI. Ziffer 3 und 4 am vertraglich vereinbarten Rückgabeort. Die Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Öffnungszeiten der Vermietstation und an einem anderen als vertraglich vereinbarten Ort ist nicht gestattet.
XVI. Rückgabe des Mietgegenstands
1. Zum Ende des Mietvertrages ist der Mietgegenstand im vertragsgemäßen Umfang, das heißt insbesondere mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen wie z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I, Wartungsheft, Ausweise, Serviceunterlagen vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich am vertraglich vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Soweit eine Rückgabe von Teilen oder von Zubehör aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, muss der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich hieraus ergebenden weiteren Schaden ersetzen. Im Falle des Schlüsselverlustes durch den Mieter geht das Auswechseln der Schließanlage zu Lasten des Mieters.
2. Den Mieter treffen bis zum Zeitpunkt der Rückgabe sämtliche Pflichten aus dem Mietvertrag.
3. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstellt der Vermieter gemeinsam mit dem Mieter ein (elektronisches) Protokoll über den detaillierten Zustand des Mietgegenstandes. Dieses Protokoll wird durch Mieter oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet.
4. Die Rückgabe des Mietgegenstandes ist ausschließlich innerhalb der Öffnungszeiten, Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 Uhr, sowie samstags in der Zeit von 08:00 bis 13:00 Uhr, möglich.
5. Wird der Mietgegenstand außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten bzw. nach Einbruch der Dunkelheit oder ohne Erstellung eines Rückgabeprotokolls zurückgegeben, so erfolgt die offizielle Rücknahme und Bewertung am darauf folgenden Arbeitstag.
6. Im Falle der Sicherstellung des Mietgegenstandes durch den Vermieter sind alle dadurch anfallenden Kosten inkl. Straßennutzungsgebühren vom Mieter zu tragen.
7. Wird der Mietgegenstand mit Ladung zurückgegeben oder durch Sicherstellung zurückgenommen und wird die Ladung nicht innerhalb 24 Stunden nach entsprechender Mitteilung durch den Mieter abgeholt, so hat der Vermieter das Recht, diese Ladung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Mieters einzulagern. Bei verderblicher Ware kann der Vermieter die Ware auf Kosten des Mieters vernichten lassen, wenn eine Einlagerung unverhältnismäßig teuer oder unmöglich ist. Wenn die Ware Eigentum des Mieters ist, kann der Vermieter diese zur Befriedigung der Forderung durch die Versteigerung der Ladung verwerten. Die Erlöse daraus werden sofern möglich zum Ausgleich von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter nach Abzug aller Kosten der Versteigerung verrechnet.
8. Der Vermieter haftet nicht für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände. Die Gefahr des Untergangs trägt der Mieter.
XVII. Datenschutz
Wir beachten unsere Datenschutzhinweise für Mieter und andere Betroffene, die Sie jederzeit auf www.vanrental.de abrufen können. Zusätzlich können diese bei unserem Kundendienst per Email info-vanrental_at_mercedes-benz.com oder per Telefon 0800 826 736 825 und bei unseren Mietstützpunkten angefordert werden.
XVIII. Allgemeine Bestimmungen
1. Der Mietvertrag unterliegt deutschem Recht.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Vermieters.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Mieter dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
3. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf Dritte übertragen.
4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
XIX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand: Februar 2022

Zusätzliche Informationen

Alkohol und Rauchen

Rauchen ist grundsätzlich in allen unseren Fahrzeugen verboten. Solltest du entgegen des Verbotes doch im Fahrzeug rauchen, werden wir dir die Reinigung des Fahrzeuges mit einer Ozonbehandlung in Rechnung stellen. 

DON´T DRINK AND DRIVE Das Fahren unserer Mietwagen unter Alkoholeinfluss ist strengstens untersagt. So schützt du dich, deine Mitfahrer und alle anderen Verkehrsteilnehmer. 

Sicherheitsgurte

Bei uns in den Mietwagen gilt immer die Benutzung der Sicherheitsgurte. Bitte vergewissere dich auch, dass andere Insassen geschützt und Kindersitze korrekt angebracht sind. 

Bitte lese dir auch die Mietbedingungen sorgfältig durch. Da erfährst du weitere, wichtige Infos. Du findest keine Antwort innerhalb unserer Webseite? Unsere Kolleginnen und Kollegen erreichst du auch über die Rufnummer 0228 60 99 99 oder Mail mobility_at_rkg.de