Mietbedingungen

Bitte lese dir die Mietbedingungen/Allgemeine Geschäftsbedingungen durch, bevor du deinen Vertrag unterschreibst. Mit deiner Unterschrift garantierst du die Vertragsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben. 

Allgemeine Mietbedingungen der RKG Autovermietung GmbH, Bornheimer Str. 200, 53119 Bonn

I. Vertragsgegenstand

Die RKG Autovermietung GmbH (nachfolgend „Vermieterin“ genannt) vermietet an den Mieter gegen Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses das vertraglich vereinbarte Fahrzeug.

II. Vertragsverhältnis

Der Mietvertrag kommt durch Unterzeichnung oder durch verbindliche telefonische, online oder schriftliche Bestellung, die von der Vermieterin bestätigt werden muss, zustande. Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags; mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme einer Verpflichtung, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Fahrer des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Fahrer wirken. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit; ausgenommen hiervon ist die telefonische Vereinbarung von Mieter und Vermieterin über die Verlängerung der Mietdauer.

III. Dokumente bei Fahrzeugabholung, Führungsberechtigung

1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit einer zusätzlichen, amtlichen Meldebestätigung (nicht älter als 6 Monate) vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin keinen Mietvertrag abschließen, bzw. vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters und / oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis. Eine Auflistung der Alters- und Führerscheinbestimmungen kann vor Reservierung bei der Vermieterin in den Stationen eingesehen oder telefonisch erfragt werden.

2. Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, seinen Familienangehörigen oder den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag geführt werden. Das Mindestalter beträgt immer 18 Jahre. Ausnahmen - insbesondere für bestimmte Fahrzeuggruppen - regelt der jeweils abgeschlossene Mietvertrag. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

5. Bei Verlust der Fahrerlaubnis ist eine sofortige Information bzw. die Rückgabe des Fahrzeugs an die Vermieterin zwingend erforderlich.

4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der Vermieterin Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges bekanntzugeben.

IV. Nutzung und Nutzungsbeschränkungen, Mautgebühren, Kfz- Steuer, Fahrten ins Ausland

1. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden

a) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,

b) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,

c) zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten,

d) zur Weitervermietung,

e) zu Fahrschulübungen,

f) zur gewerblichen Personenbeförderung,

g) für sonstige Nutzungen, die über den gewöhnlichen vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

2. Der Mieter ist verpflichtet Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

3. Der Mieter hat alle anfallenden Straßennutzungsgebühren und sonstige Abgaben, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges anfallen, rechtzeitig und vollständig zu tragen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. Für in Deutschland mautpflichtige Fahrzeuge wird je Mietvertrag eine zusätzliche Servicepauschale erhoben.

4. Für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,49t wird von der Vermieterin keine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Soweit ein angemieteter Lkw mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeugsteuer für den Anhänger (Anhängerzuschlag) rechtzeitig und vollständig entrichtet wird. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit der Vermieterin gegenüber geltend machen. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

5. Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Eine Auflistung der Länder, in denen die jeweiligen Fahrzeugkategorien nicht genutzt werden dürfen, können vor Reservierung bei der Vermieterin eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Darüber hinaus sind Auslandsfahrten grundsätzlich gebührenpflichtig (s. Preisliste) und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

6. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der vorstehenden Bestimmungen berechtigt die die Vermieterin zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der der Vermieterin durch die Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt unberührt.

V. Versicherungsschutz

1. Das Fahrzeug ist nach den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrzeugversicherung (ARB) bis zu einer Deckungssumme von 50 Millionen Euro für Drittschäden (Personenschaden -auf Europa beschränkt- bis 8 Millionen Euro) haftpflichtversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich oder widerrechtlich herbeigeführt werden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

2. Es besteht die Möglichkeit bei Abschluss des Mietvertrages eine Haftungsreduzierung mit einem Selbstbehalt für jeden Schadensfall zu vereinbaren. Im Falle eines Schadens, Verlusts oder Diebstahls des Wagens sowie dessen Teilen und Zubehör kommt der Mieter dann lediglich bis zur Höhe des Selbstbehalts auf. Falls die Kosten niedriger als der Selbstbehalt ausfallen, muss der Mieter die Kosten sowie eine Verwaltungsgebühr (gem. Preisliste) bezahlen.

3. Verstößt der Mieter gegen die Vertragsbedingungen oder ist der Verlust, der Schaden oder der Diebstahl vorsätzlich bzw. durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden, so kann die Vermieterin bei Drittschäden beim Mieter Regress nehmen und eine Haftungsbeschränkung gemäß dem Schutzplan erlischt.

4. Glas- und Reifenschäden -soweit kein Materialfehler vorliegt- und/ oder technische Defekte, die durch Unachtsamkeit des Mieters/ Fahrers verursacht werden, sowie Falschbetankung, sind vom Mieter zu ersetzen. Ein Versicherungsschutz, bzw. eine Haftungsreduzierung, besteht hierfür nicht. Ebenfalls ausgenommen von der Versicherung/ Haftungsreduzierung, ist die Verwendung des Fahrzeugs für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr und wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht sowie wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt eines ansonsten gedeckten Versicherungsfalls keine gültige Fahrerlaubnis besitzt.

5. Wird dem Mieter/ Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen, entfällt damit jede Art von Versicherungsschutz und Haftungsbeschränkung. In diesem Fall muss umgehend die Vermieterin informiert werden.

VI. Obhutspflicht, Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln. Weiter verpflichtet sich der Mieter, den Mietwagen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur regelmäßigen Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten (z. B. die zulässige Personenzahl bei Führung des Fahrzeuges, das zulässige Höchstgewicht) sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Der Mieter hat die technischen Vorschriften und die Bedienungsanleitung zu beachten, insbesondere nur den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

2. Der Mieter erhält das Fahrzeug in ordnungsgemäßem, fahrbereitem Zustand mit komplettem Werkzeug. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, den Innenraum regelmäßig zu reinigen und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

3. Die Fahrzeuge der Vermieterin sind grundsätzlich Nichtraucher- Fahrzeuge. Ein Verstoß gegen das Rauchverbot bedingt eine Ozonbehandlung für die der Mieter einen pauschalen Aufwendungsersatz zu leisten hat (s. Preisliste). Wenn der Mieter das Fahrzeug stark verschmutzt zurückgibt und eine Reinigung notwendig ist, hat der Mieter hierfür, je nach Aufwand entsprechende Zusatzkosten zu leisten (s. Preisliste).

4. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von EUR 100,- zzgl. MwSt. beauftragen. Der Mieter hat die anfallenden Kosten vorzulegen. Die vorgelegten Kosten werden dem Mieter von der Vermieterin gegen Vorlage eines prüffähigen Originalbelegs erstattet, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Eine über EUR 100,- zzgl. MwSt. hinausgehende Reparatur ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Vermieterin in Auftrag zu geben.

5. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank / AdBlue®-Tank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank/ AdBlue®-Tank zurückzugeben. Der Mieter hat die Kosten für den verbrauchten Kraftstoff zu tragen. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben wird die Vermieterin dem Mieter die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Servicegebühr gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder niedrigere Kosten angefallen sind. Die jeweils gültigen Tarife für die Servicegebühr liegen in den Stationen der Vermieterin aus.

6. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für die während der Mietzeit begangenen Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

7. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von 30 Tagen und mehr, hat der Mieter sämtliche Kosten zu tragen, die für die Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird.

VII. Mietzeit, Reservierung, Rückgabe des Fahrzeuges, Fälligkeit, Preis

1. Die Mietzeit beginnt mit Zeitpunkt der Anmietung, bei Anlieferung des Fahrzeugs auf Verlangen des Mieters gilt der Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug die Mietstation verlässt. Der Miettag dauert 24 Stunden, angebrochene Miettage gelten als ganze Tage. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens vier Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermieterin verlängert wurde. Eine frühere Rückgabe des Fahrzeuges entbindet den Mieter nicht von seiner Verpflichtung den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Das Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3. Zum Ende des Mietvertrages ist das Fahrzeug im vertragsgemäßem Umfang, das heißt insbesondere mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen wie z.B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, Navigation, Ausweise vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich zurückzugeben. Soweit eine Rückgabe von Teilen oder von Zubehör aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, muss der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich hieraus ergebenden weiteren Schaden ersetzen. Im Falle des Schlüsselverlustes durch den Mieter geht das Auswechseln der Schließanlage zu Lasten des Mieters.

4. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben. Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten zurückgebracht, gilt das Fahrzeug in dem Zustand und zu dem Zeitpunkt als zurückgegeben, in dem es die Vermieterin während der Geschäftszeit vorfindet. Der Mieter haftet für Schäden die an dem Fahrzeug entstehen, bis das Fahrzeug während der Geschäftszeiten von der Vermieterin zurückgenommen wird und das Zustandsprotokoll (Rückgabeprotokoll) gefertigt worden ist Wird das Fahrzeug auf Verlangen des Mieters bei diesem abgeholt, gilt es zu dem Zeitpunkt als zurückgegeben, in dem es die Vermietstation erreicht. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

5. Gibt der Mieter das Fahrzeug -auch unverschuldet- zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

6. Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgen. Geschieht dies nicht, hat der Mieter den Tagesgrundpreis (gem. Preisliste) zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Vermieterin einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

7. Der Mietpreis basiert auf der gewünschten Fahrzeuggruppe. Die Vermieterin behält sich ausdrücklich vor auch übergangsweise ein Interimsfahrzeug zu vermieten. Dies kann insbesondere bei Bereitstellungsproblemen hinsichtlich der gewünschten Fahrzeuggruppe auch vorübergehend der Fall sein.

8. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Kaution, Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig und ist grundsätzlich bei Anmietung im Voraus zu entrichten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer. Ein evtl. Restbetrag ist bei Ende des Mietverhältnisses fällig. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er sofort nach Rücknahme bzw. nach Rechnungsstellung fällig. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr (s. Preisliste). erhoben. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe einzufordern, außer der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.

9. Die Mietpreise der Fahrzeuge sind der jeweils gültigen Preisliste der Vermieterin zu entnehmen, die in den Mietstationen der Vermieterin erhältlich sind. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung eines Einwegentgeltes (gem. Preisliste) verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.

10. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeit-raum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

11. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsentgelte zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die gültige Preisliste liegt in den Vermietstationen aus.

12. Bei Unfallersatzvermietungen erfolgt eine Stundung des Mietpreises maximal für einen Zeitraum von 2 Monaten ab Mietvertragsabschluss, sofern eine rechtsverbindliche unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung und / oder Sicherungsabtretungserklärung vorliegt. Für den Fall, dass innerhalb dieses Zeitraumes ein Ausgleich der Mietwagenkosten gleich aus welchem Grund von dritter Seite nicht erfolgt, ist die Miete durch den Mieter zu begleichen. Der Mieter bleibt in jedem Fall zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet.

13. Bei Zahlung per EC-Karte wird die voraussichtliche Miete mit einer zusätzlichen Mietkaution (in Abhängigkeit von Mietdauer und Mietfahrzeug) abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche Nachforderungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Mietkaution verrechnet werden dürfen. Darüberhinausgehende Forderungen werden zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (gem. Preisliste) dem Kunden in Rechnung gestellt.

14. Wird als Anmietkaution (in Abhängigkeit von Mietdauer und Mietfahrzeug) ein Kreditkartenbeleg hinterlegt, ist die Vermieterin berechtigt, sämtliche Nachforderungen aus dem Vertragsverhältnis über diesen Beleg abzurechnen. Ist die nachträgliche Belastung nicht möglich, wird dem Kunden der Betrag zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr (gem. Preisliste) in Rechnung gestellt.

15. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit (Kautionen) von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch jederzeit im Laufe des Mietverhältnisses geltend machen.

16. Auf Anforderung der Vermieterin ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung der maximalen Laufzeit und / oder der maximalen Laufleistung (in km) bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Gibt der Mieter daraufhin das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist er zur Zahlung einer Verspätungsgebühr (gem. Preisliste) verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Erreichung der maximalen Laufzeit und / oder der maximalen Laufleistung (in km) vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.

VIII. Langzeitmiete

1. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 30 Tagen (Langzeitmiete), so ist die Miete in monatlichen Zeitabschnitten und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.

2. Der Mieter ist verpflichtet bei Beginn einer Langzeitmiete für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit eine Kaution, die in gleicher Höhe des vereinbarten Mietzinses für einen Berechnungszeitraum (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, zu leisten, mindestens jedoch in Höhe von EUR 1.000,-. Für Fahrzeuge der Ober- oder Luxusklasse (s. Fahrzeuggruppen) ist die Vermieterin berechtigt, eine höhere Sicherheitsleistung zu verlangen. Im Übrigen gilt vorstehende VII Nr. 15.

3. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug in monatlichen Zeitabschnitten der Vermieterin vorzuführen. Der Vermieter ist daneben berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter, den Mietgegenstand zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.

4. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Für den Fall, dass der Mieter den im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstand überschreitet und / oder das Fahrzeug nach dem im Mietvertrag angegebenen Datum zurückgibt, ist er zur Zahlung einer Verspätungsgebühr (gem. Preisliste) verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweist, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

5. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

IX. Kündigung

1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bzw. den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

- erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,

- nicht eingelöste Bankeinzüge /- Schecks,

- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

- mangelnde Pflege des Fahrzeugs,

- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,

- Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,

- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

2. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter

- ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,

- der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,

- der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt,

- mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,

- ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

3. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht unverzüglich zurück, so ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen.

X. Verhalten bei Unfall, Diebstahl, Obliegenheiten, Anzeigepflicht

1. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, zu unterrichten. Daneben ist ein schriftlicher Unfallbericht inklusive einer Skizze zu fertigen und der Vermieterin zeitnah (spätestens 2 Tage nach dem Ereignis) zu überlassen. Der Unfallbericht muss insbesondere Ort, Tag und Uhrzeit des Unfalles, Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen diese zu treffen.

4. Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden, die während der Mietzeit aufgetreten sind, der Vermieterin anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben worden sind.

XI. Haftung der Vermieterin

1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet die Vermieterin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch in diesem Fall und wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für Folgeschäden, die durch Ausfall eines Fahrzeuges entsteht, ist ausgeschlossen.

XII. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach den gesetzlichen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

2. Der Mieter kann für sich und seine Fahrer vertraglich die Haftung aus Unfällen für Schäden nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes reduzieren. Die Haftungsfreistellung muss bereits bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart und durch Unterschrift der Vermieterin bestätigt sein. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Mitarbeiter der Vermieterin und der mit ihr verbundenen Unternehmen sind insoweit zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen nicht bevollmächtigt.

3. WICHTIG! Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, sowie bei Schäden an Koffer- und anderen Aufbauten, allen Beschädigungen im Fahrzeuginnenraum und bei nicht gemeldeten Schadenfällen. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. III, IV., VI., VII., VIII., X. dieser Mietvertragsbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grobfahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Vermieterin zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.

4. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmun-gen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrig-keiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine entsprechende Aufwandspauschale, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die Vermieterin nicht verpflichtet. Der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

5. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

6. Für die Bearbeitung eines Schadens hat der Mieter, soweit er für den Schaden, und sei es nur im Rahmen einer vereinbarten Haftungsreduzierung einzutreten hat, eine zusätzliche Bearbeitungspauschale zu zahlen. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen.

XIII. Datenschutz, Datenerhebung und Nutzung

1. Die Vermieterin ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung -durchführung oder -beendigung von der Vermieterin oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an einen Rechtsanwalt/ Servicegesellschaft zum Zwecke der Beitreibung offener Forderungen, an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, den Betreiber des Mautsystems im Falle der Ziffer IV.3 sowie im Falle der Ziffern IV.4., VI.5. und XI.4. an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung solcher Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgelder.

2. Die Einhaltung der Mietbestimmungen wird durch die Vermieterin regelmäßig kontrolliert. Hierzu werden personenbezogene Daten des Mieters und / oder des Fahrers verarbeitet und genutzt.

3. Hinweis gemäß Art. 21 DSGVO: Der Mieter/ Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: RKG Autovermietung GmbH, Kennwort: Widerspruch, Bornheimer Straße 200, 53119 Bonn.

4. Hinweis: die Vermieterin hat ihre Mietfahrzeugflotte mit einem modernen satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen oder Vermietbedingungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbezogene Daten erhoben werden, nutzt die Vermieterin diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeuges.

5. HINWEIS/ EINWILLIGUNG: Bei Mercedes- Benz Fahrzeugen, die zusätzlich mit dem Modul „me connect“ ausgestattet sind, willigt der Mieter/ Fahrer ein, dass neben der Vermieterin der Fahrzeughersteller Daimler AG personenbezogene Daten, insbesondere die Geoposition und den technischen Zustand des Fahrzeugs, erhebt, verarbeitet und nutzt soweit dies für die Erbringung der „me connect“ Dienste erforderlich ist. Der Mieter/ Fahrer kann aus dem Fahrzeug heraus durch drücken des „I“- Knopfs in der Dachbedieneinheit die Dienste „Fahrzeugortung“ und „Geografische Fahrzeugüberwachung“ durch den „Mercedes-Benz Customer Assistance Center“ abschalten lassen. Eine (Re-)Aktivierung dieser Dienste ist danach durch den Mieter/ Fahrer nicht mehr möglich. Die Notruffunktion im Unfallfall ist davon nicht betroffen.

XIIII. Allgemeine Bestimmungen, Schriftform, Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

1. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.

2. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten auch zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

3. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

4. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

6. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen

nicht berührt.

7. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, Bonn. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichts-stand zu klagen.

XV. Verbraucherschlichtung, Information gemäß § 36 VSBG

1. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Vermieterin wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.